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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 6 A 929/05
Rechtsgebiete: LBG NRW
Vorschriften:
LBG NRW § 78 b Abs. 3 | |
LBG NRW § 78 b Abs. 4 |
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes, beantragte eine Ermäßigung ihrer Arbeitszeit nach dem Sabbatjahrmodell ab dem 1.8.1998 für die Dauer von vier Jahren mit 3/4 der Dienstbezüge, davon drei Jahre volle Beschäftigung und anschließend ein Jahr Freistellung. Dem Antrag wurde im November 1997 entsprochen.
Im Mai 2001 zeigte die Klägerin an, dass sie einen Verkehrsunfall mit einem Trümmer- und Spiralbruch des rechten Schienbeins erlitten habe und den Prognosen ihrer Ärzte zufolge mehr als ein Jahr dienstunfähig erkrankt sein werde. Ihre Unterrichtsfächer seien Sport und Erziehungswissenschaften; tatsächlich unterrichte sie nur noch in dem Fach Sport, da Erziehungswissenschaften an ihrer Schule nicht mehr angeboten werde.
Ein daraufhin eingeholtes amtsärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine Tätigkeit als Sportlehrerin bis April 2002 gesundheitlich nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei aber von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen. Die zuständige Bezirksregierung lehnte gestützt auf das Gutachten eine vorzeitige Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ab. Zugleich äußerte sie die Auffassung, dass die eingeschränkte Verwendbarkeit der Klägerin nicht zum Tragen komme, weil sie im Schuljahr 2001/2002 die genehmigte Freistellung antrete.
Nach weiterer Korrespondenz über eine zeitliche Verschiebung des Sabbatjahres teilte die Klägerin im Mai .2002 der Bezirksregierung mit, sie habe das am 1.8.2001 begonnene Sabbatjahr bis einschließlich März 2002 wegen Dienstunfähigkeit nicht als Urlaub nutzen können. Sie beantrage deshalb, die acht Monate, die wegen Krankheit ausgefallen seien, in der Zeit vom 1.8.2002 bis zum 31.3.2003 nachholen zu dürfen. Falls dies aus dienstlichen Gründen unmöglich sei, sei sie auch mit einem finanziellen Ausgleich einverstanden.
Dieses Begehren lehnte die Bezirksregierung ab und führte zur Begründung aus, eine Verschiebung der Freistellungsphase sei nicht möglich. Dem Dienstherrn falle eine Erkrankung in der Zeit der Ansparphase zur Last, während eine Erkrankung in der Freistellungsphase dem Risiko der Lehrkraft zuzuordnen sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Teilzeitbewilligung vom November 1997 aufzuheben und der Klägerin für die Freistellungsphase vom 1.8.2001 bis 31.3.2002 einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, hat das OVG teilweise entsprochen.
Gründe:
Die Weigerung des beklagten Landes, dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zu entsprechen, ist rechtswidrig. ... Die Sache ist allerdings nicht spruchreif, so dass das beklagte Land lediglich verpflichtet werden kann, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dem mit der Verpflichtungsklage verbundenen Leistungsantrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden.
1. Eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf nachträgliche Aufhebung der Teilzeitbewilligung ist in dem Landesbeamtengesetz NRW nicht vorgesehen. § 78 b Abs. 3 LBG NRW findet unmittelbar nur dann Anwendung, wenn Gegenstand der nachträglichen Änderung eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b Abs. 1 LBG NRW, das heißt eine gleichmäßig verteilte Teilzeitbeschäftigung sein soll. Für eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 78 b Abs. 4 LBG NRW gilt die Vorschrift schon aufgrund ihrer systematischen Stellung nicht.
Gleichwohl nimmt das beklagte Land auch nachträgliche Abänderungen von Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell vor, soweit die Beamten davon begünstigt werden. Das folgt für das hier betroffene Ressort des Ministeriums für Schule und Weiterbildung aus dessen Runderlass vom 28.6.1996, GABl. NRW I S. 129. Nach Abschnitt IV Abs. 2 des Runderlasses ist die vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In diesem Fall werden die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Bezüge nachgezahlt. Nach Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses "besteht ebenfalls ein Nachzahlungsanspruch auf die nicht ausbezahlten Bezüge", wenn "das Freistellungsjahr aus einem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Grund nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden (z.B. wegen vorzeitiger Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn, Entlassung, Tod)" kann. Die Rechtsgrundlage der hierauf gestützten Verwaltungspraxis kann in einer entsprechenden Anwendung des § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW gesehen werden. Ebenso wie bei einer gleichmäßig verteilten Teilzeitbeschäftigung sind auch und gerade bei der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nachträgliche Veränderungen der ursprünglichen Tatsachengrundlage denkbar, die eine Anpassung der Teilzeitbewilligung an die neue Situation nahe legen oder gebieten. Das gilt jedenfalls für die hier allein interessierende Abänderung einer Teilzeitbewilligung auf Antrag des betroffenen Beamten (§ 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW), dem eine Fortsetzung der einmal bewilligten Teilzeitbeschäftigung u.U. nicht mehr zugemutet werden kann.
Ausgehend davon ist gegen die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, auch Teilzeitbeschäftigungen in der Form des Sabbatjahres nachträglich im Interesse des Beamten aufzuheben bzw. den geänderten Verhältnissen anzupassen, aufgrund des höherrangigen Gesetzesrechts nichts einzuwenden. Dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28.6.1996 kommt mit seinen oben wiedergegebenen Teilregelungen in Abschnitt IV Abs. 2 und Abs. 3 in diesem Zusammenhang sowohl eine norminterpretierende Funktion als auch eine ermessenssteuernde Bedeutung zu. Die hieran geknüpften Rechtsfolgen entsprechen den in § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW vorgesehenen. Nach Abschnitt IV Abs. 2 des Runderlasses sind ebenso wie in der gesetzlichen Vorschrift sowohl eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung als auch die Rückkehr zur Vollbeschäftigung möglich. Die außerdem vorgesehene Nachzahlung der angesparten Bezüge ist die notwendige Folge einer solchen nachträglichen Abänderung. Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses spricht demgegenüber nur den Nachzahlungsanspruch als solchen an und gewährt diesen "ebenfalls", wenn das Freistellungsjahr nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden konnte. Dem muss aber wegen der Abhängigkeit des Besoldungsanspruches von dem jeweiligen Beschäftigungsumfang (§ 6 Abs. 1 BBesG) eine Abänderung oder Aufhebung der Bewilligung über die Teilzeitbeschäftigung vorausgegangen sein. Die Rechtsfolge in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ist deshalb - trotz der missverständlichen Wortwahl - identisch mit der Rechtsfolge, die in Abschnitt IV Abs. 2 vorgesehen ist.
2. Gemessen an dieser rechtlichen Ausgangslage erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Abänderung der ursprünglichen Teilzeitbewilligung als ermessensfehlerhaft.
a) Das beklagte Land hat seine Weigerung, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen hat es den Fall der Klägerin nicht als einen Anwendungsfall des Abschnitts IV Abs. 3 des Runderlasses angesehen, weil die Situation der Klägerin mit den dort genannten Beispielen nicht vergleichbar sei. Zum anderen hat es, gestützt auf eine entsprechende Passage in den Gesetzesmaterialien, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18.6.1997, LT-Durcks. 12/2124, S. 45, die Auffassung vertreten, dass Zeiten, in denen der Beamte während der Freistellungsphase dienstunfähig erkrankt sei, zu Lasten des Beamten gingen ebenso wie Zeiten einer Erkrankung während der Arbeitsphase zu Lasten des Dienstherrn. Weder die eine noch die andere Erwägung erweist sich als rechtlich beanstandungsfrei.
b) Die Orientierung des Landes allein an den in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ausdrücklich benannten Beispielsfällen steht im Widerspruch zum Gleichheitssatz. Sie lässt außer Betracht, dass eine lang andauernde Erkrankung nicht anders als die fraglichen Beispielsfälle zur Folge haben kann, dass dem Beamten die Vorteile des Sabbatjahres ganz oder in wesentlichen Teilen entgehen. Der Fall einer langen Dauererkrankung während der Freistellungsphase unterscheidet sich von den Beispielsfällen des Runderlasses hauptsächlich in dem Rechtsgrund, der den Beamten an der Inanspruchnahme des Sabbatjahrs hindert. Die Folgen sind in beiden Fällen für den Beamten weitgehend, u. U. sogar vollständig identisch: Der Vorteil, während des sog. Sabbatjahrs keinen Dienst ausüben zu müssen, wird durch einen anderen Rechtsgrund für die Freistellung vom Dienst überholt und verdrängt, nämlich durch die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit. Indem das beklagte Land diesen tatsächlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung beimessen will, behandelt es im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte ungleich. Der hierin liegende Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG tritt im Hinblick darauf, dass Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses eine andere, mit höherrangigem Recht vereinbare Handhabung durchaus nahe legt, besonders deutlich hervor. Denn die in dem Erlass ausdrücklich aufgeführten Fälle sind lediglich beispielhaft genannt und lassen damit auch Raum für eine mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehende Behandlung ähnlich gelagerter sonstiger Fallgestaltungen.
c) Der Hinweis des Landes auf die in den Gesetzesmaterialien wiedergegebene Bewertung von Erkrankungen durch den Gesetzgeber ist nur im Ausgangspunkt zutreffend, erweist sich hingegen in seiner verallgemeinernden Bedeutung für die Verwaltungspraxis als rechtlich nicht tragfähig. Zutreffend ist, dass vorübergehende Erkrankungen des im Blockmodell teilzeitbeschäftigten Beamten sowohl während der Arbeitsphase als auch während der Freistellungsphase im Grundsatz bedeutungslos sind, eine nachträgliche Abänderung der Teilzeitbewilligung also nicht rechtfertigen können. Ebenso wie eine vorübergehende Erkrankung während der Arbeitsphase in die Risikosphäre des Dienstherrn fällt, muss eine ebensolche Erkrankung in der Freistellungsphase zu Lasten des Beamten gehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2004 - 6 A 40/04 -.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedwede Erkrankung des Beamten von dem Dienstherrn als unerheblich behandelt werden darf. Insbesondere langwierige Erkrankungen, die den Beamten an der Inanspruchnahme der Freistellungsphase vollständig oder in einem erheblichen Umfang hindern, dürfen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Die Teilzeitbewilligung in der besonderen Form des § 78 b Abs. 4 LBG NRW beruht zwar nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn. Ihr liegt vielmehr ein antragsabhängiger Verwaltungsakt zugrunde. Dieser kommt ähnlich wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. dazu § 60 Abs. 1 VwVfG NRW) unter bestimmten Voraussetzungen zustande. Im Fall der Teilzeitbewilligung im Blockmodell gehört dazu auch die für beide Seiten erkennbare Erwartung des Beamten, die durch den Verzicht auf Besoldungsbestandteile während der Arbeitsphase erwirtschafteten Vorteile durch eine bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht mögliche Freistellung vom Dienst in der Phase des Sabbatjahrs angemessen nutzen zu können. Wird diese Erwartung in einem erheblichen Umfang enttäuscht, weil während eines wesentlichen Teils der Zeit, in die die Freistellungsphase fällt, bereits aus anderen Gründen von dem Beamten kein Dienst zu leisten ist, so kann dem Beamten ein uneingeschränktes Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung billigerweise nicht mehr zugemutet werden. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung ist dabei für den Beamten umso eher unzumutbar, je mehr die tatsächliche Situation sich den in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ausdrücklich genannten Beispielsfällen für ein vollständiges Obsoletwerden der Freistellungsphase annähert.
Die nachteiligen Folgen einer solchen Situation darf der Dienstherr nicht einseitig dem Beamten aufbürden. Eine Rechtfertigung dafür findet sich insbesondere nicht in dem Gedanken, dass längerfristige Erkrankungen während der Arbeitsphase in die Risikosphäre des Dienstherrn fallen und dadurch ein Ausgleich für ähnliche Krankheitsfälle während der Freistellungsphase hergestellt wird. Die Nachteile, die eine Erkrankung des Beamten für den Dienstherrn mit sich bringt, bestehen nämlich unabhängig von der Teilzeitbeschäftigung und müssen bei einer Vollzeitbeschäftigung, ohne dass ihnen ein Ausgleich gegenüberstünde, hingenommen werden. Die Teilzeitbeschäftigung darf folgerichtig nicht dazu führen, dass die hierin liegende Risikoverteilung im Grundsätzlichen zu Lasten des Beamten geändert wird.
Weil der Beamte sich von der Teilzeitbewilligung nicht einseitig lösen kann, hat vielmehr der Dienstherr billigerweise an einer Anpassung des Rechtsverhältnisses an die veränderten Umstände mitzuwirken.
d) Im konkreten Streitfall war die Klägerin vom Beginn der Freistellungsphase an (1.8.2001) für die Dauer von acht Monaten (bis 31.3.2002) außer Stande, die Vorteile des Sabbatjahrs für sich in Anspruch zu nehmen. Die zur Erwirtschaftung dieser Vorteile während der Arbeitsphase bei reduzierter Besoldung geleistete Vorarbeit war dadurch in einem wesentlichen Umfang, nämlich gemessen an der Gesamtdauer der Freistellung zu zwei Dritteln, entwertet worden. Ab welcher (zeitlichen) Grenze dem Beamten ein Festhalten an der einmal bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Im Falle der Klägerin ist sie jedenfalls eindeutig überschritten.
Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie während der acht Monate nicht in vollem Umfang dienstunfähig, sondern nur als Sportlehrerin nicht einsetzbar gewesen sei. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Personalakten Unterordner B war die Klägerin während der gesamten Zeit krankgeschrieben. Das beruhte, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat, auf Komplikationen im Heilungsverlauf, die eine weitere Operation erforderlich machten. Eine anderweitige Verwendung der Klägerin, etwa an einer anderen Schule in ihrem zweiten Unterrichtsfach, wäre dementsprechend - anders als in dem amtsärztlichen Gutachten zunächst prognostiziert - nicht möglich gewesen.
3. Das beklagte Land hat das ihm bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung der Teilzeitbewilligung zustehende Ermessen bisher nicht in rechtlich einwandfreier Weise ausgeübt. Es ist deshalb zu verpflichten, dies unter Beachtung der vorstehenden Überlegungen des Senats nachzuholen. Von einer Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung, die nur im Sinne des Antrages der Klägerin ausfallen könnte, ist nicht auszugehen. Die Verwaltungspraxis des Landes ist wegen ihrer Verengung allein auf die in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses vom 28.6.1996 namentlich angeführten Beispielsfälle und wegen der vollständigen Vernachlässigung aller Krankheitsfälle über den Einzelfall der Klägerin hinaus defizitär. Eine Neubescheidung des von der Klägerin gestellten Antrages wird dementsprechend erst dann möglich sein, wenn das beklagte Land seine bisherige Praxis auch über den konkreten Streitfall hinaus überprüft und neu geordnet haben wird. Diesem Entscheidungsprozess kann der Senat nicht vorgreifen. Eine uneingeschränkte Verpflichtung des beklagten Landes muss deshalb unterbleiben. Mangels Spruchreife kann auch dem Leistungsantrag nicht stattgegeben werden.
Ende der Entscheidung
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